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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Nordfels GmbH

1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Nordfels GmbH und natürlichen sowie juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche unternehmensbezogene Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung der Nordfels AGB.
1.3. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Nordfels GmbH.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn Nordfels diesen nach Eingang nicht ausdrücklich widersprecht.
2. Preise
2.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
2.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.
2.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager (EXW). Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Nordfels ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
2.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
2.5. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert lt. aktuellen Verrechnungssätzen der Nordfels GmbH verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
3. Beigestellte Ware
3.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden 15% des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials als Manipulationszuschlag zu berechnen.
3.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegen in der Verantwortung des Kunden.
4. Zahlung
Soweit nicht anderwärtig vereinbart gelten folgende Zahlungskonditionen.
4.1. Die Hälfte des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, die weitere Hälfte bei Anzeige der Versandbereitschaft fällig.
4.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
4.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
4.4. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
4.5. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
4.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
4.7. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) zu ersetzen.
4.8. Nordfels gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 5,0-% Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen.
4.9. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt Nordfels vorbehalten.
4.10.Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
5. Bonitätsprüfung
5.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (die wir auf Anfrage gerne mitteilen) geschaffen hat, wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten, insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.
6.2. Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft unseres Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann.
6.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.
6.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie (Strom, Luft, etc.) und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
6.5. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für die für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
6.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
6.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
6.8. Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
6.9. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert auf unseren Wunsch zur Verfügung stellen.
6.10.Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht – über die Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine diesbezügliche unsere Haftung ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich überbunden werden.
6.11. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
7. Leistungsausführung
7.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
7.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
7.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
7.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8. Liefer- und Leistungsfristen
8.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
8.2 Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Pandemie, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, um jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
8.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Pandemie, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, um jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
8.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 6, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
8.4. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
9. Annahmeverzug
9.1. Gerät der Kunde länger als 6 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
9.2. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen.
9.3. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1.Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
10.2.Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten. 10.3.Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine jeweiligen Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
10.4.Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
10.5.Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen. 10.6.Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
10.7.Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
10.8.In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
10.9.Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.
10.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
11. Schutzrechte Dritter
11.1. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. 11.2.Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
11.3. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
11.4.Wir können den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.
11.5. Soweit Nordfels Kenntnis von Schutzrechten Dritter erlangt, die dem Bezug oder der Verwendung der angestrebten Leistungen entgegenstehen, wird Nordfels dies dem Kunden unverzüglich mitteilen (HINWEISPFLICHT).
11.6.Nordfels haftet für Schäden, die aus der Verletzung Schutzrechter Dritter entstehen, nur insofern Nordfels seiner Hinweispflicht nicht nachkommt.
12.Unser geistiges Eigentum
12.1. Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
12.2.Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
12.3.Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
13. Gewährleistung
13.1.Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe.
13.2 Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Zeitpunkt der Lieferbereitschaftsmeldung spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die Lieferbereitschaft angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen.
13.3 Werden nach Auslieferung durch Dritte Eingriffe in die Anlage vorgenommen, etwa durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Umbau, nicht ordnungsgemäße Wartung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Ersatzteile, welche nicht durch Nordfels bereitgestellt wurden, so wird für Funktion, Arbeitsergebnisse und technische Eigenschaften der Anlage von Nordfels keine Gewährleistung und Haftung übernommen.
13.4 Wird die Anlage nach Lieferung an einen anderen Ort als den in der Bestellung genannten verbracht und erhöhen sich hierdurch de Aufwendungen im Rahmen der Gewährleistung, so werden die Mehraufwendungen vom Besteller getragen.
13.5 Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
13.6 Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
13.7 Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
13.8 Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
13.9 Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich (spätestens nach 10 Werktagen) am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist.
13.10 Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
13.11 Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
13.12 Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
13.13 Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen.
13.14 Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
13.15 Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
13.16 Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
13.17 Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 6. nicht nachkommt.
13.18 Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.
14 Haftung
14.1 Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund technischer Besonderheiten.
14.2 Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag unserer Haftpflichtversicherung.
14.3 Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
14.4 Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
14.5 Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits dem Kunden zufügen.
14.6 Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.
14.7 Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (zB Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
14.8 Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.
14.9 Außer in den Fällen einer vorsätzlichen Handlung haftet Nordfels keinesfalls für entgangenen Gewinn, entgangenen Umsatz, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Verlust von Daten sowie für indirekte oder Folgeschäden
15 Salvatorische Klausel
15.1 Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
15.2 Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
16 Allgemeines
16.1 Es gilt österreichisches Recht.
16.2 Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
16.3 Erfüllungsort ist, mangels anderer Regelungen, Sitz der Nordfels GmbH.
16.4 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.
16.5 Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Nordfels GmbH (EKBs)

1.Geltungsbereich
1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten zwischen der Nordfels GmbH und natürlichen sowie juristischen Personen (kurz
Lieferant) für das gegenständliche unternehmensbezogene Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst
wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen
wurde.
1.2 Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer EKBs.
1.3 Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer EKBs bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.4 Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot & Preise
2.1 Durch eine Anfrage von Nordfels wird der Lieferant ersucht,Nordfels ein kostenloses Angebot unter Einbeziehung der EKB von Nordfels zu erstellen.
2.2 Der Lieferant hat sich im Angebot an die Vorgaben von Nordfels zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.
2.3 Im Angebot sind sämtliche für Nebenkosten für Steuern, Gebühren, Abgaben, Verpackung, Transport, Lizenzgebühren, und mögliche sonstige Kosten ausdrücklich detailliert auszuweisen.
2.4 Für die Ausarbeitung von Angeboten oder sonstigen Projektunterlagen wird keiner Vergütung gewährt.
2.5 Preise sind grundsätzlich Festpreise. Sofern nicht anderweitig vereinbart sind alle Leistungen bis zur benannten
Empfangsstelle enthalten.
2.6 Sollten in Ausnahmefällen Preise nicht im Vorhinein vereinbart sein, gelten jene Preise der Auftragsbestätigung als verbindlich.
2.7 Allfällige Preiserhöhungen müssen Nordfels mindestens drei Monate vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt werden. Bei laufenden Aufträgen sind Preiserhöhungen nur in begründeten Fällen und ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung von Nordfels möglich.
3. Bestellung & Auftragsbestätigung
3.1 Der Lieferant erhält eine schriftliche Bestellung per Post, per E-Mail (in PDF-Format) oder über andere elektronische Portale bzw. Formate.
3.2 Die Bestellung einschließlich ihrer Beilagen (Zeichnungen, technische Spezifikationen und sonstige Unterlagen) ergänzen die EKBs und können einzelne Punkte hieraus abweichend regeln.
3.3 Stellt der Lieferant eine von der Bestellung abweichende Auftragsbestätigung aus, ist Nordfels ausschließlich bei schriftlicher Bestätigung dieser abweichenden Auftragsbestätigung gebunden.
4. Zahlung & Konstruktionen/Werkzeuge
4.1 Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Zahlung binnen 60 Werktagen nach Empfang der Rechnung und Eingang der Ware bei Nordfels, abhängig welches Ereignis später eintritt.
4.2 Bei Zahlung binnen 30 Werktagen ist Nordfels zum Abzug von 3% Skonto berechtigt.
4.3 Die Zahlung der Rechnung bedeutet weder, dass Nordfels die Ware genehmigt bzw. abgenommen hat, noch dass Nordfels auf Ansprüche aus Gewährleistung und/oder Garantie verzichtet.
4.4 Für allfällige Konstruktionen oder Werkzeuge die durch Nordfels entwickelt wurden, gehen die Ergebnisse und/oder Werkzeuge ins uneingeschränkte Eigentum von Nordfels über. Dies ist vom Lieferanten auf den Ergebnissen/Werkzeugen in geeigneter Form sichtbar zu kennzeichnen.
5. Leistungsausführung & Qualität
5.1 Die Lieferung und Leistung der Ware ist nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften, welche in den Beilagen, die der Bestellung beigefügt sind, beschrieben sind, auszuführen.
5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die in der Bestellung und Beilagen vorgegebenen Spezifikationen, Zeichnungen, technische Daten, Beschreibungen, Muster usw. bei Entwicklung und Herstellung der Ware, sofort nach Erhalt zu prüfen und die Vorgaben bei Ausführung der Bestellung strikt einzuhalten. Der Lieferant teilt Nordfels unverzüglich allfällige Unstimmigkeiten und/oder andere Mängel, die er bei der Prüfung und/oder Ausführung der Bestellung erkennt, mit.
5.3 Soweit die in der Bestellung und Beilagen enthaltenen Spezifikationen die Qualität der Ware nicht festlegen, hat der Lieferant unter Angabe und der verbindlichen Qualitätsbezeichnung die gleichmäßige Qualität seiner Produkte für die laufende und zukünftige Bestellungen nach dem Stand der Technik zu gewährleisten.
5.4 Der Lieferant hat frühzeitig von jeder Qualitätsänderung unter gleichzeitiger Zusendung von Mustern zu informieren. Bei Qualitätsänderungen ohne vorherige Benachrichtigung ist Nordfels berechtigt, die Ware zurückzuweisen. Der Lieferant haftet hieraus für alle direkten und indirekten Schäden.
5.5 Sind für die Herstellung bestimmter Produkte besondere Ausführungszeichnungen erforderlich, so sind diese vom Lieferanten zur Genehmigung vorzulegen. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Nordfels ist der Lieferant nicht berechtigt, alle oder auch nur einen Teil der erteilten Aufträge
einem Unterlieferanten zu übertragen.
6. Liefer- und Leistungsfristen
6.1 Für den Fall fehlender Liefervereinbarungen gilt die Lieferung DDP nach Incoterm 2020 am Firmensitz von Nordfels als vereinbart.
6.2 Der Lieferant hat Nordfels – einschließlich dem allfällig beauftragten Spediteur oder Frachtführer – ausdrücklich auf allfällige besondere Sorgfaltsmaßnahmen, die beim Entladen (einschließlich Entpacken) zu beachten sind, hinzuweisen.
6.3 Es ist ausschließlich Sache und Aufgabe des Lieferanten, für die Beschaffung der notwendigen Exportgenehmigungen und auch für die Einhaltung aller Aus-, Ein-, Durchfuhr- und Kontrollvorschriften und -formalitäten zu sorgen.
6.4 Sollte sich der Transport der Ware aus irgendwelchen Gründen verzögern, hat der Lieferant unverzüglich darauf
hinzuweisen und etwaige daraus entstehende Kosten zu tragen.
6.5 Für den Fall, dass kein Lieferort benannt ist gilt Maximilianstraße 2, in A-490 Bad Leonfelden, Österreich als vereinbart.
6.6 Als Liefertermin gilt der Tag des Eingangs der Ware an benannter Empfangsstelle. Lieferverzögerungen aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand berechtigen Nordfels, nach eigener Wahl entweder (i) die nachträgliche Lieferung und Schadenersatz wegen Verspätung zu fordern (allenfalls zuzüglich einer vereinbarten Konventionalstrafe) oder (ii) auf die nachträgliche Lieferung zu verzichten, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
6.7 Die Annahme einer verspäteten Lieferung beinhaltet keinen Verzicht auf weitere Ersatzansprüche.
6.8 Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen gehen Nutzen und Gefahr der Ware auf Nordfels über, sobald die Ware an benannter Empfangsstelle auf dem Betriebsgelände eingetroffen, abgeladen und abgenommen worden ist.
6.9 Höhere Gewalt und sonstige Störungen, die bei Nordfels auftreten und die zur Einschränkung oder Einstellung der Arbeit bei Nordfels führen, befreien Nordfels für die Dauer und im Umfang ihrer Wirkungen von Annahme- und/oder mögliche Schadenersatzpflicht.
6.10 Der Lieferant, gleich ob Hersteller oder Händler, ist verpflichtet, die bestellten und zu liefernden Waren/Produkte vor Versand einer ausreichenden Qualitätsprüfung zu unterziehen, allenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen unabhängig von den nachfolgenden Bestimmungen gem. Pkt. 5.
6.11 Der Lieferant kann sich gegenüber Nordfels nicht auf die Bestimmung des §377 UGB berufen, wonach der Käufer dem Verkäufer – wenn der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft ist – Mängel der Ware, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen angemessener Frist anzuzeigen hat.
6.12 Die sachgerechte Verladung und Absicherung der Ladung auf dem gewählten oder bestimmten Transportmittel gehört zum Lieferumfang des Lieferanten.
6.13 Verpackungs- und Versandkosten hat der Lieferant zu tragen.
6.14 Die beauftragte Lieferung hat frei von Beschränkungen in Folge von Eigentumsvorbehalt zu erfolgen.
7. Annahmeverzug, Mängelrüge und Prüfung
7.1 Die bei der Abnahmeprüfung und/oder der Wareneingangskontrolle festgestellten Werte für Liefermenge, Masse, Gewicht und Qualitätsanforderung sind verbindlich. Mängel zeigt Nordfels dem Lieferanten an, sobald sie nach den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten bei Nordfels festgestellt
werden.
7.2 Der Lieferant verzichtet somit ausdrücklich auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge und einer vorbehaltlosen Genehmigung (Annahme/Abnahme). Zur Annahme/Abnahme nicht schriftlich vereinbarter Teil- oder Mehrlieferungen ist Nordfels nicht verpflichtet.
7.3 Mit erhobener Mängelrüge setzt Nordfels dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist für die kostenlose Nachbesserungoder die kostenlose Ersatzlieferung.
7.4 Bei Nichteinhaltung der Frist ist Nordfels ohne weitere Aufforderung und/oder Mitteilung berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder die Ersatzvornahme durch Dritte zu veranlassen. Ist der Mangel wesentlich, so hat der Lieferant die Ware auf seine Kosten zurückzunehmen und Nordfels den bereits bezahlten Preis zurück zu erstatten und die nachgewiesenen Kosten für den Aufwand im Zusammenhang mit der Prüfung der Ware und den erfolglosen Versuchen der Nachbesserung zu
ersetzen. Nordfels ist in jedem Falle berechtigt, einen allfälligen Minderwert des mangelhaften Teils vom Kaufpreis abzuziehen.
7.5 Nordfels rügt allfällige Mängel grundsätzlich binnen 60 Werktagen ab Kenntnis. Die Gewährleistungsfrist beträgt, 36
Monate ab Eingang oder Abnahme.
7.6 Wird die gelieferte Ware als Bauteil in ein Produkt eingebaut, und zeigt sich der Mangel erst beim Betrieb des Produktes, kann Nordfels Mängel aller Art jederzeit bis zum Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist rügen.
7.7 Im Falle einer Mängelrüge hat der Lieferant an Nordfels die im Zusammenhang mit der Beseitigung des Mangels
entstandenen Kosten zu erstatten.
7.8 Ist nach Einschätzung von Nordfels zu vermuten, dass ein Mangel auch bei anderen vom Lieferanten gelieferten Teilen vorliegen, ist Nordfels berechtigt, einen Rückruf bzw. eine Austauschaktion für die als mangelhaft erkannten Teile auf Kosten des Lieferanten durchzuführen.
7.9 Der Lieferant hat nach Wahl von Nordfels sämtliche bereits gelieferten Teile auf eigene Kosten zu reparieren oder zu ersetzen. Dies gilt auch bei bereits abgelaufener Gewährleistungsfrist, sofern die mangelhaften Teile nach Ansicht von Nordfels geeignet sind, andere Gegenstände zu beschädigen oder insbesondere Leib und Leben von Personen zu gefährden.
7.10 Zudem hat der Lieferant Nordfels jeden Schaden zu ersetzen, der durch eine derartige Austauschaktion (Rückrufaktion) entsteht.
7.11 Nordfels darf die Annahme und Bezahlung von Waren solange verweigern, als Mängel irgendwelcher Art vorliegen, die Nordfels nicht mit zumutbaren Mitteln abwenden kann.
7.12 Der Lieferant ist zudem verpflichtet, Nordfels bei der Reparatur von gelieferten Waren zu unterstützen bzw. diese
kostenlos auszuführen.

8. Unser geistiges Eigentum
8.1 Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, und sonstige Unterlagen sowie Software, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
8.2 Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer
ausdrücklichen Zustimmung.
8.3 Der Lieferant verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
8.4 Der Lieferant garantiert und haftet dafür, dass durch die Herstellung, Lieferung, bestimmungs- sowie vertragsgemäße Verwendung der Ware keine Patente oder andere Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden. Der Lieferant haftet für alle Schäden (einschließlich gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten), die Nordfels und ihren Kunden wegen Verletzung solcher Schutzrechte entstehen sollten.
8.5 Der Lieferant darf Nordfels Firmenkennzeichen und -marken nur mit ausdrücklicher Einwilligung und in vereinbarten Umfang auf den Produkten anbringen. Der Lieferant hat hierbei die Vorgaben von Nordfels einzuhalten.
9. Geheimhaltung
9.1 Die Bestellung und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten sind vomLieferanten vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung ist auch allfälligen Unterlieferanten zu überbinden.
9.2 Dies gilt insbesondere für Produkte die speziell für Nordfels entwickelt werden. Alle Rechte daran stehen ausschließlich
Nordfels zu. Auf Verlangen sind Nordfels sämtliche Unterlagen mit allen Abschriften und Kopien hierüber unverzüglich
herauszugeben.
9.3 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und
Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit der schriftlichen Zustimmung von Nordfels offengelegt werden.
Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf Personendaten. Sie gilt auch nach Abwicklung oder Scheitern der Bestellung; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
10. Gewährleistung
10.1 Dem Lieferanten ist bekannt, dass Nordfels Lösungen und Maschinen produziert, die weltweit eingesetzt werden. Die zu
liefernden Waren/Produkte müssen daher jedenfalls dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Lieferung entsprechen und jene Sicherheit bieten, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden kann, insbesondere angesichts der Darbietung des Produktes, des Gebrauches des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden kann und des Zeitpunktes, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wird, sofern nicht zusätzliche ausdrückliche Garantien abgegeben worden sind.
10.2 Der Lieferant leistet, sofern nicht eine ausdrückliche Garantievereinbarung und/oder besondere Spezifikationserfordernisse vereinbart sind, hinsichtlich der gelieferten Ware, Gewähr für Fehlerfreiheit bei Entwicklung und Konstruktion, für Verwendung des vorgeschriebenen oder, soweit
nichts vorgeschrieben, von geeignetem Material, für Fehlerfreiheit des verwendeten Materials, der Verarbeitung und Montage sowie für die Erfüllung der übrigen in der Bestellung und ihren Beilagen gestellten Anforderungen.
10.3 Der Lieferant haftet in gleicher Weise für die von ihm gelieferten, aber nicht von ihm selbst erzeugten Waren und Bestandteile und/oder erbrachten Leistungen. Ab Übernahme der Ware (Pkt. 7.) beginnt die vereinbarte Gewährleistungs- oder Garantiefrist zu laufen.
10.4 Der Lieferant leistet Gewähr – neben der Qualität und Eigenschaften, dass die gelieferte Ware (i) funktionstüchtig ist sowie allen Vorschriften am Bestimmungsort entspricht und (ii) die erforderlichen Konformitätsbescheinigungen und -zeichen, Zulassungen, Akkreditierungen, Bewilligungen, Zertifikate etc. vorliegen.
10.5 Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen des Lieferanten werden nicht akzeptiert. Jedwedes Abweichen des Lieferanten von den in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Schadenersatzes und Gewährleistung (wie etwa Änderungen der Beweislastverteilung, Verkürzung von Fristen, etc.) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Nordfels.
10.6 Der Lieferant ist verpflichtet, sich gegen allfällige Schäden und Risiken ausreichend zu versichern und Nordfels diesen Versicherungsschutz über Aufforderung nachzuweisen, die Versicherungsanstalt samt Polizze zu nennen, sowie den Sitz der Versicherung bekannt zu geben.
11. Haftung
11.1 Der Lieferant haftet für seine gelieferten Waren im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes.
11.2 In Hinblick auf die in den verschiedenen Ländern geltenden Produkthaftungsvorschriften müssen die gelieferten Waren einen dementsprechenden Standard an Produktsicherheit für diese Länder, in welchen die Waren eingesetzt werden, aufweisen.
11.3 Der Lieferant erklärt, dass er durch Eingehen einer im Geschäftsverkehr üblichen und ausreichenden Versicherung oderin anderer geeigneter Weise dafür Vorsorge getroffen hat, dass Produkthaftungsansprüche in ausreichendem Ausmaß von ihm befriedigt werden können.
11.4 Nordfels ist berechtigt, sich hinsichtlich aller Ansprüche samt Nebengebühren beim Lieferanten schad- und klaglos zu halten, die sich auf die Mangelhaftigkeit der von ihm gelieferten Waren nach den Bestimmungen des jeweiligen Produkthaftgesetzes beziehen.
11.5 Im Falle der Inanspruchnahme von Nordfels im Zusammenhang mit einem vom Lieferanten gelieferten Produkt, insbesondere aufgrund eines länderspezifischen Produkthaftpflichtgesetzes, ist Nordfels berechtigt den EKBs Lieferanten zu nennen. In diesem Fall stehen Nordfels volle Schadenersatz- und Regressansprüche für sämtliche aus einer solchen Inanspruchnahme resultierenden Aufwendungen gegenüber dem Lieferanten zu.
12. Datenspeicherung
12.1 Unser Vertragspartner erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zur Speicherung aller Daten, die für die Geschäftsverbindung und Abwicklung der erteilten Aufträge bzw. unserer Lieferverpflichtungen von Bedeutung sind.
12.2 Personenbezogene Daten, die an Nordfels übermittelt werden, werden ausschließlich zur Abwicklung unserer Vertragsbeziehung gespeichert und verwendet und gegebenenfalls im Rahmen der Vertragsdurchführung auch an beteiligte Kooperationspartner/Erfüllungsgehilfen weitergeleitet, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages notwendig ist. Hierzu erteilt unser Kunde seine Zustimmung. Das Überlassen von
personenbezogenen Daten ist daher freiwillig. Unser Kunde hat das Recht, personenbezogene Daten jederzeit löschen zu lassen (Recht auf Widerruf).
12.3 Die Daten werden unbeteiligten Dritten nicht zur Verfügung gestellt.
12.4 Soweit personenbezogene Daten gespeichert oder sonst verarbeitet werden, erfolgt dies unter Einhaltung und Beachtung der entsprechenden Datenschutzgesetze.
13. Salvatorische Klausel
13.1 Sollten einzelne Teile dieser EKBs unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
13.2 Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
14. Allgemeines
14.1 Es gilt österreichisches Recht.
14.2 Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
14.3 Erfüllungsort ist, mangels anderer Regelungen, Sitz der Nordfels GmbH.
14.4 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Landesgericht Linz.
14.5 Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Hersteller/Händler/Lieferant umgehend schriftlich bekannt zugeben.